
Das Füttern von Vögeln kann zu Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern führen, besonders wenn es sich um große Mengen handelt oder dadurch Schmutz und Ungeziefer angezogen werden. Ob der Vermieter das Füttern von Vögeln verbieten darf, hängt von mehreren Faktoren ab, einschließlich der rechtlichen Situation und den konkreten Umständen.
1. Grundsätzliches Recht auf Vogel-Fütterung
Das Füttern von Wildvögeln gehört grundsätzlich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das jedem Mieter zusteht. Dennoch gibt es Einschränkungen, wenn die Fütterung andere Bewohner oder das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt.
2. Wann der Vermieter das Füttern verbieten darf
Ein Verbot ist möglich, wenn:
- Beeinträchtigungen für andere Mieter auftreten:
- Beispielsweise durch Schmutz auf Balkonen, Fensterbänken oder in Gemeinschaftsbereichen.
- Starkes Anziehen von Tauben oder Ratten durch verstreutes Futter.
- Gefahr für die Bausubstanz besteht:
- Kot von Vögeln, insbesondere von Tauben, kann Gebäudeteile wie Fassaden oder Dachrinnen beschädigen.
- Es im Mietvertrag geregelt ist:
- Einige Mietverträge enthalten Klauseln, die das Füttern von Tieren – speziell von Tauben – verbieten. Diese Klauseln sind in der Regel rechtlich wirksam, sofern sie keine unangemessene Benachteiligung darstellen.
3. Taubenfütterung – ein Sonderfall
Das Füttern von Tauben wird oft strenger beurteilt als das Füttern von Singvögeln, da Tauben als „Stadtschädlinge“ gelten können. Viele Städte und Gemeinden haben zudem lokale Vorschriften, die die Fütterung von Tauben ausdrücklich verbieten. Diese Vorschriften gelten auch für Mieter und müssen eingehalten werden.
4. Gerichtsurteile zur Vogel-Fütterung
In der Vergangenheit haben Gerichte in verschiedenen Fällen entschieden:
- Verbot durch Vermieter zulässig:
Ein Vermieter kann das Füttern von Vögeln untersagen, wenn dadurch erhebliche Störungen oder Schäden entstehen. - Singvogel-Fütterung oft erlaubt:
Das Füttern von Singvögeln in kleinerem Umfang, z. B. durch Aufhängen von Futterspendern, wird in der Regel als zulässig angesehen, solange keine Beeinträchtigungen entstehen.
Ein Beispiel: Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 540/09) entschied, dass Mieter Futterspender für Singvögel aufstellen dürfen, solange das Futter nicht in größeren Mengen auf den Boden fällt und keine Tauben angelockt werden.
5. Wie sollte man vorgehen?
- Mit dem Vermieter sprechen: Eine klare Kommunikation hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Möglicherweise reicht eine Einschränkung (z. B. nur Futterspender verwenden).
- Nach lokalen Vorschriften schauen: Informiere dich über mögliche kommunale Regelungen zur Fütterung von Vögeln.
- Rücksicht auf Nachbarn nehmen: Füttere nur in Maßen und achte darauf, dass kein Schmutz oder Ungeziefer entsteht.
Der Vermieter darf das Füttern von Vögeln nicht pauschal verbieten. Ein Verbot ist jedoch zulässig, wenn dadurch andere Mieter, das Eigentum oder die Umgebung erheblich beeinträchtigt werden. Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Fütterung in Maßen und rücksichtsvoll erfolgen.